1. Vollzeitliche Schüler sollten während des Schuljahres neben ihrer Schulausbildung, dem Begleitpraktikum und der Mitarbeit in der Schule kein Arbeitsverhältnis eingehen oder regelmäßige Dienstverpflichtungen in einer Gemeinde annehmen.
  2. Anträge zur Ausnahme von dieser Regelung müssen in der ersten Woche des Semesters schriftlich beim Studienleiter eingereicht werden.
  3. Die folgenden Gründe können Grundlage für eine solche Ausnahme sein:
    a. wenn ein Schüler keine oder nur unzureichende staatliche Unterstützung bekommt und sonst keine regelmäßigen Einkünfte hat, um sein Schulgeld zu decken;
    b. wenn andere außergewöhnliche finanzielle Schwierigkeiten vorliegen.
  4. Die Arbeit oder der Dienst darf an Schultagen (Montag - Freitag) nicht mehr als zwei Abende und/oder Nachmittage, pro Woche jedoch nicht mehr als zehn Stunden in Anspruch nehmen.
  5. Die Erlaubnis kann von der Schule weiter beschränkt werden, wenn die schulischen Leistungen des Schülers oder seine persönliche Situation dies verlangen.
  6. Ausländische Schüler dürfen bis zu zwei Monate außerhalb der Schule gegen Entgelt arbeiten. Dazu wird eine Arbeitserlaubnis benötigt, bevor eine Anstellung begonnen wird.