- Vollzeitliche Schüler sollten während des Schuljahres neben ihrer Schulausbildung, dem Begleitpraktikum und der Mitarbeit in der Schule kein Arbeitsverhältnis eingehen oder regelmäßige Dienstverpflichtungen in einer Gemeinde annehmen.
- Anträge zur Ausnahme von dieser Regelung müssen in der ersten Woche des Semesters schriftlich beim Studienleiter eingereicht werden.
- Die folgenden Gründe können Grundlage für eine solche Ausnahme sein:
a. wenn ein Schüler keine oder nur unzureichende staatliche Unterstützung bekommt und sonst keine regelmäßigen Einkünfte hat, um sein Schulgeld zu decken;
b. wenn andere außergewöhnliche finanzielle Schwierigkeiten vorliegen.
- Die Arbeit oder der Dienst darf an Schultagen (Montag - Freitag) nicht mehr als zwei Abende und/oder Nachmittage, pro Woche jedoch nicht mehr als zehn Stunden in Anspruch nehmen.
- Die Erlaubnis kann von der Schule weiter beschränkt werden, wenn die schulischen Leistungen des Schülers oder seine persönliche Situation dies verlangen.
- Ausländische Schüler dürfen bis zu zwei Monate außerhalb der Schule gegen Entgelt arbeiten. Dazu wird eine Arbeitserlaubnis benötigt, bevor eine Anstellung begonnen wird.